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Allgemeine Geschäftsbedingungen ASSKO

1. Allgemeines

1.1 Für alle geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Käufer und ASSKO gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde.

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst durch unsere schrift­liche Bestätigung wirksam.

1.3 Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehö­renden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn. dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

2. Lieferung

2.1 Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.

2.2 Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist In angemessenem Umfang verlängern.

2.3 Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb des vereinbarten Zeit­raumes abzunehmen.

2.4 Soweit der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wurde, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichgültig ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Vorlieferanten eingetreten- insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebs­störungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Um­fang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.

2.5 Teillieferungen in zumutbarem Umfang sowie fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu der Gesamtauftragsmenge sind zulässig.

2.6 Werden Sonderanfertigungen bestellt, so darf die stückmäßige Lieferung unter-/oder überschritten werden.

3. Preisstellung

3.1 Die Preise verstehen sich - soweit nichts anderes ausdrücklich verein­bart worden ist - ab einem Nettowarenbestellwert in Höhe von 250,-- €, franko Empfangsstation und schließen Verpackung und Fracht mit ein. Bei Rechnungsbeträgen unter 250,-- € Nettowarenwert berechnen wir Versand ­und Verpackungskosten in entsprechender Höhe. Für das Ausland gelten andere Frachtsätze. Die Verpackung wird nicht zurück genommen.

3.2 Die Preise der Kaufgegenstände verstehen sich zuzüglich der MwSt. (Eben­so die Bruttopreise in diesem Katalog). Änderungen des MwSt.-Satzes berechtigen beide Parteien zur entsprechenden Preisanpassung.

3.3 Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbeson­dere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so kann der verein­barte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren In angemessenem Umfang angepasst werden.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Alle Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

4.2 Bei Zielüberschreitung ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Leitzinssatz der EZB zu berechnen.

4.3 Wechsel werden nur erfüllungshalber, sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspe­sen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

4.4 Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs auf das dem Lieferer zustehende Entgelt ein, so kann er Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Frist-ablauf, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauf­tragten übergeben worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf ihn über.

6. Schutzrechte

6.1 An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einwilligung des Lieferers anderen nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an ihn zurück zu senden.

6.2 Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Für den Fall der Bezahlung auf Scheck-Wechsel-Basis bleibt allerdings der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den Käufer bestehen.

7.2 Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltswaren weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

7.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung, auf Kosten des Bestel­lers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

7.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer ggf. dem Bestel­ler gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer Eigentums­rechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.

7.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Ver­mischung, Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegen­ständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

7.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter In die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwenigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beein­trächtigungen sonstiger Art.

7.7 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestim­mungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

8. Warenrückgabe

8.1 Warenrückgaben sind nur möglich, wenn sie ausdrücklich und im Einzelfall mit uns vereinbart sind. Die Rückgabe hat original verpackt und frachtfrei zu erfolgen.

8.2 Für alle Warenrückgaben berechnen wir eine pauschale Bearbeitungsge­bühr in Höhe von 20 %. Falls der Aufwand der Aufarbeitung höher ist, wird dieser gesondert berechnet.

8.3 Sonderanfertigungen sowie defekte und beschädigte Produkte sind von der Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch für Produkte, die wir ggf. nicht mehr oder in modifizierter Form im Programm haben.

9. Gewährleistung

9.1 Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung, ver­steckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

9.2 Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache haben wir zunächst das Recht auf Nacherfüllung, wobei wir die vom Käufer gewählte Nacherfüllungsal­ternative unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB verweigern können. Sofern wir beide Arten der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB verweigern oder sofern die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer zumutbar ist, stehen dem Käufer die weitergehenden Ansprüche auf Scha­denersatz statt der Erfüllung und der Rücktritt zu. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Der Anspruch des Käufers auf Schadenersatz statt Leistung ist Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unseren Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.3 Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw., Inbetrieb­setzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauarbeiten, chemische, elektro­chemische oder elektrische Einflüsse oder sonstige Einflüsse (z.B. Wasser, Frost, Hitze) entstanden sind. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt auch, wenn von Seiten des Käufers oder Dritte ohne unsere Zustimmung Instand­setzungen, Beschädigungen oder Änderungen vorgenommen werden, die mit dem geltend gemachten Mangel in ursächlichem Zusammenhang stehen.

9.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Kaufsache.

9.5 Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie Vor­schläge, Berechnungen, Projektierungen usw. sollen dem Käufer lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen.

9.6 Beanstandungen jeglicher Art können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Sendung, bei nicht sofort erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber Innerhalb 6 Monaten nach Entgegennahme schriftlich mitgeteilt werden. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige Ist jeder Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Kassel und für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Gerichtsstand Kassel.

11. Übertragbarkeit des Vertrages

11.1 Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einver­ständnis übertragen werden.


Stand: 01.12.2010